§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde des Tierschutzfestivals Mittelrhein e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bendorf.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister vom Amtsgericht Koblenz - VR 21526 - eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein „Freunde des Tierschutzfestivals Mittelrhein e.V.“ mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung:
a) des Tierschutzes,
b) des Naturschutzes,
c) des Umweltschutzes,
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Projekte bzw. die Förderung von Projekten, um die Bevölkerung zu einem respektvollen und
ethischen Umgang mit allen Mitgeschöpfen zu bewegen, das heißt, den Gedanken des Tier-, Natur-
und Umweltschutzes einer möglichst breiten Öffentlichkeit näher zu bringen und jeden Einzelnen
zur Unterstützung von tier- und naturschutzrelevanten Maßnahmen zu bewegen sowie zur
Nachahmung von tier- und naturschutzrelevanten Maßnahmen zu inspirieren.
b) Projekte bzw. die Förderung von Projekten, um die Bevölkerung zur Nachahmung von tier- und
naturschutzrelevanten Maßnahmen zu inspirieren bzw. um das Bewusstsein für eine tier- und
naturschutznahe Lebensführung zu sensibilisieren, beispielsweise durch die Errichtung von
Aufklärungstafeln oder dem Aufbau von Lernstationen/ Naturerlebnisstationen oder Aktionen.
c) Projekte, um den Arten- und Naturschutz praktisch umzusetzen, beispielsweise
Lebensraumwiederherstellung durch Renaturierungsmaßnahmen oder Aufstellen von Nisthilfen
oder Müll-Sammel-Aktionen etc.
d) Informationsveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, insbesondere die Erstellung und
Verbreitung von Lehr- und Fortbildungsmaterialien, das Halten von Vorträgen, die Errichtung
digitaler Informationsplattformen, die Entwicklung von Apps oder anderen digitalen Tools zu
Aufklärungs-, und Bildungszwecken, beispielsweise Lehr- und Lernspiele, Podcasts, Webinare,
Workshops sowie Rundbriefe, Mitteilungsblätter, Zeitungsartikel oder Publikationen zu tier- und
naturschutzrelevanten Themen etc.
e) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Tier-, Natur- und Umweltschutzgedanken und der
Symbiose von Tierschutz- und Naturschutzarbeit.
f) Aufbau eines Netzwerkes für den Natur-, Tier -und Umweltschutz zur Durchführung von
(interdisziplinären) Projekten und Veranstaltungen.
g) Sicherung und den Schutz von bedrängten, bedrohten oder verletzten Tierarten, insbesondere
durch artgerechte Aufzucht, Betreuung, Unterbringung und anschließende Wiedereingliederung in
ihren ursprünglichen Lebensraum.
h) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit artgerechter Haltung. Die aufklärende
Tätigkeit des Vereins erstreckt sich dabei nicht allein auf den Schutz der Haustiere oder des
heimischen Tierbestandes, sondern auch auf Tiere in Gefangenschaft sowie auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
i) Förderung der Zusammenführung aller im Tier-, Natur- und Umweltschutz engagierten oder
sich für ihn interessierenden Personen und Organisationen, vor allem eine Förderung der
Zusammenarbeit, Kommunikation und gegenseitigen Unterstützung der regionalen
Tierschutzorganisationen untereinander.
j) Aufklärung der Öffentlichkeit über alle Gebiete der Tier-, Natur- und Umweltschutzarbeit, und
zwar sowohl im Hinblick auf die verschiedenen Ehrenamtsarten (z.B. aktive Hilfe, Patenschaft,
Sponsoring) als auch über die Arbeitsbereiche bzw. -orte der regionaler sowie überregionaler Tier-,
Natur- und Umweltschutzorganisationen.
k) Förderung fachbezogener Projektarbeiten, beispielsweise in Form von Aktionen für/von/mit
Kinder(n), Jugendliche(n), Erwachsene(n) und Familien.
l) Unterstützendes Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der
Arten- und Tierschutzgesetze und -verordnungen.
m) Ausrichtung des Tierschutzfestival Mittelrhein. Die Ausrichtung kann erfolgen durch:
m.a) Organisation und Durchführung der Veranstaltung
m.b) Veröffentlichung von Publikationen, etwa einer Veranstaltungsbroschüre zur
Präsentation und Bewerbung der am Tierschutzfestival teilnehmenden Tierschutz-
organisationen
m.c) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen für Aufklärungsarbeiten
und -aktionen beim Tierschutzfestival
(4) Zur Erreichung und Verbreitung seiner Ziele arbeitet der Verein auch mit den Medien, mit
Bildungseinrichtungen und mit solchen Institutionen und Einrichtungen zusammen, die Aufgaben,
Zweck und Ziele des Vereins unterstützen und die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
(5) Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben kann der Verein u.a. eigenes Vermögen verwenden,
das in Form von Spenden oder öffentlichen Zuschüssen erworben wurde
(6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen des Vereins besteht nicht
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sowohl die Mitglieder als auch
der Vorstand sind rein ehrenamtlich tätig
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige Personen bedürfen hierzu
der schriftlichen Genehmigung eines Elternteils. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften
können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers
mit einfacher Mehrheit. Personen oder -zusammenschlüsse, die nachweislich Tiermissbrauch oder
-quälereien begangen haben oder fördern, sind von der Aufnahme als Mitglied ausgeschlossen. Im
Falle einer Ablehnung müssen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern. Die
Mitgliedschaft endet
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken, den Verein oder die
Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist zu begründen
und zu protokollieren. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines
Mitgliedes kann bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend
mit einfacher Mehrheit
(5) Sowohl der Austritt als auch der Ausschluss sind ohne Einhaltung von Fristen möglich
(6) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im
Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei
(2) Es steht jedem Mitglied oder anderen Personen frei, den Verein mit einer Spende finanziell zu
unterstützen
§ 6 Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand (§7)
(2) der Beirat (§8)
(3) die Mitgliederversammlung (§9)
§ 7 Vorstand
(1) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Sie vertreten den
Verein allein und jeweils in dieser Reihenfolge, wobei der Verhinderungsfall nicht nachgewiesen
werden muss. Der/die 1. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in besitzen die
Unterschriftenvollmacht
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder
werden auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand
kann die Abstimmung durch Handzeichen durchführen, sofern kein Mitglied widerspricht. Die
Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
(3) Gewählt ist ein Vorstandsmitglied, wenn es die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen und dadurch den Verein schädigen, insbesondere
sein Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden, können durch Beschluss der restlichen
Vorstandsmitglieder von der weiteren Mitwirkung im Vorstand einstweilen ausgeschlossen
werden. Über ihre Abberufung hat eine Mitgliederversammlung zu entscheiden
(5) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Mitwirkung gemäß §2 (Zweck und Aufgaben des Vereins)
2. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
3. Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, bei Bedarf auch eines
Jahresvoranschlages
4. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
6. Die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
7. Die Kassenprüfung kann entweder über eine(n) gewählte(n) Kassenprüfer(in) oder durch
eine(n) externe(n) Prüfer(in) erfolgen.
(6) Rechtsgeschäfte durch den/die 1. Vorsitzende/n oder ihren Vertreter, die finanzielle Auswirkungen
haben, sind auf den Höchstbetrag von 500 EUR beschränkt. Hierüber hinausgehende finanzielle
Rechtsgeschäfte bedürfen eines einstimmigen Vorstandbeschlusses
(7) Für die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses bedarf es einer einstimmigen Beschlussfassung
(8) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr und wird durch die/den 1. Vorsitzende(n) einberufen.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder
Beschluss schriftlich zustimmen
(9) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden auf
Antrag an alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins verschickt, sofern der Vorstand sie nicht
ohnehin an alle stimmberechtigten Mitglieder verteilt
(10) Die Vorstandsmitglieder haften im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit für den Verein von jeglicher Haftung gegenüber Dritten vom Verein freigestellt
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand
(2) Der Beirat besteht aus bis zu drei Vertreter*innen und wird durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich
(3) Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus
(4) Der Beirat kann an Vorstandssitzungen teilnehmen
(5) Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen abberufen werden
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind ferner einzuberufen,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel aller Mitglieder
(stimmberechtigt) schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt
(außerordentliche Mitgliederversammlung)
(2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist
nicht übertragbar
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder*innen
beschlussfähig
(5) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einen einfachen Brief oder auch per E-Mail
einberufen. Es wird rein vorsorglich klargestellt, dass eine Einladung aller Mitglieder auf jeden Fall
erfolgt und zwar entweder per E-Mail oder per Post, falls ein Mitglied nicht über einen
Internetzugang/einen E-Mail Account verfügt
(6) Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Anträge aus den Reihen der
Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung
schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:
1. Beitragsbestimmungen
2. Aufgaben des Vereins
3. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
4. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
5. Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
8. Auflösung des Vereins
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt
(9) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat
(10) Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann
der/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von
dem/der Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los
(11) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Vorsitzende der Versammlung; sie sind schriftlich
(geheim) durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt
(12) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden
(13) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem
Versammlungsleiter/in unterschrieben werden muss. Beschlüsse sind unter Angaben des Ortes
und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse festzuhalten
(14) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom
Amtsgericht gefordert werden und/oder die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind,
ohne Einberufung einer zusätzlichen Mitgliederversammlung unverzüglich vorzunehmen
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder
(2) Der Verein kann durch Beschluss des Gerichts aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter
sieben sinkt
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die
Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat
§ 11 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 12 Satzungsänderung
(1) Beschlüsse über eventuelle Satzungsänderungen und über die etwaige Auflösung des Vereins sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen
(2) Bei eventuellen Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist in jedem Fall zuvor
die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen
§ 13 Datenschutz
(1) Die von den Mitgliedern erfragten Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert
(2) Wir sind zum Schutz der Daten unserer Mitglieder nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
verpflichtet
(3) Informationsverteilungen (beispielsweise Newsletter, Einladungen) an die Mitglieder, die nicht vom
Vorstand gemeinsam beschlossen und autorisiert wurden, sind untersagt
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Februar 2017 nach Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft
(2) Die Satzungsänderung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.12.2021 und nach
Genehmigung durch das Vereinsregister und Finanzamt in Kraft
Freunde des Tierschutzfestivals Mittelrhein e.V.
Rudolf-Gelhard-Straße 12
56170 Bendorf-Stromberg